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   VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345   

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VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345 (https://dejure.org/2015,27444)
VG München, Entscheidung vom 23.06.2015 - M 5 K 13.345 (https://dejure.org/2015,27444)
VG München, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - M 5 K 13.345 (https://dejure.org/2015,27444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; Organisationsermessen des Dienstherrn; Steuerpflicht; Hauptsacheerledigung; billiges Ermessen

  • rewis.io

    Geldausgleich für unionswidrig geleistete Zuvielarbeit bei Beamten (hier: Feuerwehrmann)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Dieser Anspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (2 C 29/11 - juris Rn. 32, BVerwGE 143, 381) ausgeführt, dass die Zuvielarbeit pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen ist.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem (dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 - juris vorausgehenden [inhaltlich gleichlautend mit dem Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 29/11 - juris, BVerwGE 143, 381]) Urteil vom 18. Oktober 2011 (OVG 4 B 13.11 - juris Rn. 36) ausdrücklich angegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 10.6.2009 - 2 B 26/09 - juris) ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Umfang der Zuvielarbeit stundengenau oder pauschal zu ermitteln ist.

    Wenn das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen oben genannten Urteilen vom 26. Juli 2012 (2 C 29/11 - juris Rn. 32, BVerwGE 143, 381) eine klare Festlegung für eine pauschale Bestimmung der Zuvielarbeit getroffen habe (VG Düsseldorf, U. v. 23.4.2013 - 26 K 3150/12 - juris Rn. 51), trifft das soweit ersichtlich jedoch nicht zu.

    Der Ausgleichsanspruch kann pauschal berechnet werden (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - juris Rn. 32, BVerwGE 143, 381; OVG Berlin-Bbg, U. v. 18.10.2011 - OVG 4 B 13.11 - juris Rn. 36).

    Vielmehr steht dem Kläger insoweit ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu (s.o., vgl. BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - 2 C 29/11 - juris, BVerwGE 143, 381).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; Feuerwehrbeamter; freiwillige

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbstständig klageweise geltend gemacht haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Vergütung für

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbstständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG Düsseldorf, 29.01.2014 - 26 K 3079/13

    Rechtsweg; Feuerwehr; Beamte; Freizeitausgleich; Steuerabzug; Einkommenssteuer;

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Hierin liegt kein Eingriff in die Kompetenz der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 29.1.2014 - 26 K 3079/13 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.).

    Gemäß § 38 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (vgl. zum Ganzen: VG Düsseldorf, U. v. 29.1.2014 - 26 K 3079/13 - juris Rn. 32 ff. m. w. N.).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Das folgt daraus, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Dienst- und Treueverhältnis ist (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris, NJW 1990, 1061).

    Aufgrund des oben bereits dargestellten besonderen Charakters des Beamtenverhältnisses als wechselseitig bindendes, auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris, NJW 1990, 1061) treffen den Beamten besondere Pflichten.

  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 14.88

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Einschränkung des

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Das folgt daraus, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Dienst- und Treueverhältnis ist (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris, NJW 1990, 1061).

    Aufgrund des oben bereits dargestellten besonderen Charakters des Beamtenverhältnisses als wechselseitig bindendes, auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris, NJW 1990, 1061) treffen den Beamten besondere Pflichten.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Es ist Sache des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens in Form von Freizeitausgleich oder einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (EuGH, U. v. 25.11.2010 - C-429/09, Rechtssache Fuß - juris Rn. 98, NZA 2011, 53).

    Es müssen dabei lediglich die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (EuGH, U. v. 25.11.2010 - C-429/09, Rechtssache Fuß - juris Rn. 98, NZA 2011, 53).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht für einen zeitlichen Ausgleich wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser grundsätzlich dann als angemessen anzusehen sei, wenn der Ausgleich ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtwidrige Dienst (U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 15, BVerwGE 140, 351; U. v. 28.4.2003 - 2 C 28/02 - juris Rn. 23, ZBR 2003, 383).

    Soweit bei dem Ausgleich der Zuvielarbeit durch Freizeit dieser als angemessen angesehen wird, wenn die Ausgleichszeit genauso lang bemessen wird wie die Zuvielarbeit (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 15, BVerwGE 140, 351; U. v. 28.4.2003 - 2 C 28/02 - juris Rn. 23, ZBR 2003, 383), so kann für den Anspruch in Geld, in den sich der Freizeitausgleichsanspruch umwandelt, nichts anderes gelten.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht für einen zeitlichen Ausgleich wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser grundsätzlich dann als angemessen anzusehen sei, wenn der Ausgleich ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtwidrige Dienst (U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 15, BVerwGE 140, 351; U. v. 28.4.2003 - 2 C 28/02 - juris Rn. 23, ZBR 2003, 383).

    Soweit bei dem Ausgleich der Zuvielarbeit durch Freizeit dieser als angemessen angesehen wird, wenn die Ausgleichszeit genauso lang bemessen wird wie die Zuvielarbeit (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 15, BVerwGE 140, 351; U. v. 28.4.2003 - 2 C 28/02 - juris Rn. 23, ZBR 2003, 383), so kann für den Anspruch in Geld, in den sich der Freizeitausgleichsanspruch umwandelt, nichts anderes gelten.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Auszug aus VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345
    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).

    Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B. v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich.

  • BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09

    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 85/10

    Freizeitausgleich eines Beamten im Feuerwehrdienst für eine über die zulässige

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • FG Münster, 31.03.2014 - 1 K 3818/13

    Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz,

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.341

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

  • VG Düsseldorf, 23.04.2013 - 26 K 3150/12

    "Mettmann muss Überstunden ihrer Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2001 bis 2005

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